Beitragsordnung Turn- und Sportverein Sandau e.V.
§1 Grundlagen
Die Beitragsordnung regelt auf der Grundlage §5 Punkt 3 der Satzung des Vereins die Höhe und die Fälligkeiten der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsmodalitäten.
§2 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag des Vereins besteht aus einem variablen
Grundbeitrag incl. einer Hallennutzungsgebühr von derzeit 30,00 EUR und einem Zusatzbeitrag für Fußballer im aktiven Spielbetrieb.
- Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag (ohne
Zusatzbeitrag) von 20,00 EUR.
- Beitragsübersicht
- Als Familie zählen Eltern mit ihren Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
- Ein Probetraining bis zu 4 Einheiten ist kostenlos. Erfolgt danach kein
Eintritt in die entsprechende Abteilung des Vereins, ist jede weitere Teilnahme zu untersagen. oder ein vorab zu zahlender Betrag in Höhe von 2,00 EUR für jede weitere Teilnahme zu
entrichten.
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus
maßgebend.
- Die ermäßigte Beitragsform der Beitragsklasse 3 muss beantragt, die
Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung.
- Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen,
insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklasse 3.
- Förder- und Ehrenmitglieder ist die regelmäßige Nutzung der Sportstätten nicht
gestattet.
- Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 5,00 pro Mahnung
erhoben.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., erfolgt eine Berechnung von 50%
des Beitragssatzes (gilt nicht für Fußballer im aktiven Spielbetrieb – siehe § 3, Punkt 2)
§3 Zahlungsmodalitäten
- Mitgliedsbeiträge können bar, per Überweisung oder per Lastschrifteinzug entrichtet werden.
- Der Beitrag ist in der gesamten Höhe bis zum 31.03. des Kalenderjahres fällig.
In der Abteilung Fußball ist der gesamte Jahresbeitrag spätestens am 30.09. eines Jahres fällig. Erfolgt ein Vereinswechsel zum Ende der 1. Halbsaison erhält der Spieler den hälftigen Beitrag
zurück.
- Bei Eintritt eines neuen Mitgliedes ist der Beitrag sofort fällig.
§4 Ausnahmeregelungen
In Fällen sozialer Härte und bei anderen Gründen kann der Vorstand für das einzelne
Mitglied befristet
Ausnahmen hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsmodalitäten beschließen. Anträge hierzu sind vor der Fälligkeit des Beitrages schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand kann
hierzu entsprechende Nachweise fordern.
§5 Verfahrensregelungen
Diese
Beitragsordnung tritt am 30.06.2018 in Kraft.