Satzung des
Turn- und Sportverein Sandau e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Sandau e.V. (folgend TuS Sandau genannt) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Stendal unter der Nr. 544 eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Sandau und ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für Fußballer im Spielbetrieb beginnt das Geschäftsjahr am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten von gesondertem Training und Wettkämpfen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für die Ausübung des Sportes ein
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
- Erwerb der Mitgliedschaft:
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Abteilungsleiter.
Die Ablehnung eines Antrags
kann durch den Gesamtvorstand geprüft werden. Dieser entscheidet endgültig.
- Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen
Vormundes.
- Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein gem. der Satzung genannten Zwecken, Aufgaben,
Grundsätzen unterstützen und fördern will.
- Vorstandsarbeit kann durch Fördermitgliedschaft ohne Beitragspflicht erfolgen.
- Trainer der eigenen Mannschaften, die nicht am aktiven Spiel-/Übungsbetrieb teilnehmen werden
ebenfalls als Fördermitglieder ohne Beitragspflicht geführt. Beitragspflicht bei Übungs- und Spielbetrieb bleiben unverändert.
- Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Verleihung erlangt werden. Über die Verleihung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge dazu werden beim Vorstand 30 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht.
-
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Beendigung der Vorstandsarbeit
führt automatisch zur Beendigung der Fördermitgliedschaft (ohne Beitragspflicht).
Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden wegen:
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins
- groben unsportlichen Verhaltens
- Rückstand von 6 Monaten der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen und
2maliger Zahlungsaufforderung
Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand.
Das Mitglied ist über den
Ausschluss zu informieren. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu dem Sachverhalt zu äußern.
Mitglieder, deren
Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins. Sonstige Ansprüche gegen den Verein müssen mindestens 6 Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftliche
eingefordert werden.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksicht und Kameradschaft verpflichtet.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge. Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Höhe setzt die
Mitgliedsversammlung fest.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins bestehen aus:
- dem Vorstand
- der Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- und max. 5 weiteren Mitgliedern
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führ die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen und Weisungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wählbar ist jede Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht Vereinsmitglieder nehmen
auf Einladung als Gäste teil. Im Falle einer Wahl in den Vorstand kann dies automatisch für die
jeweilige Amtszeit zur Fördermitgliedschaft ohne Beitragspflicht führen. Die Wiederwahl ist
zulässig. Verschiedene Ämter im Vorstand, außer dem Geschäftsführenden Vorstand, können
vereinigt werden. Die Stimme zählt in diesem Fall nur einfach. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den
Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
- auf Beschluss des Vorstandes
- wenn das Interesse des Verein es erfordert
- wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt folgende Angelegenheiten:
- Berichte des Vorstandes
- Berichts des Kassenwartes und der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund
- Wahl der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Änderung der Satzung
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt nur über die Angelegenheiten, die zu ihrer Einberufung führt.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung (Volksstimme) sowie durch Aushang in der Sporthalle unter Angabe der
Tagesordnungspunkte.
- Zwischen dem Tag des Erscheinens der Zeitung, und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung
müssen unter Benennung der abzuändernden Punkte angegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche/geheime Abstimmungen erfolgen nur,
wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Stimmrecht besitzen alle Mitglieder des Vereins ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Beitrag entrichtet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste teilnehmen. In Angelegenheiten der Vereinsjugend und bei der Wahl eines Jugendwartes haben die Jugendlichen ab 14 Jahren auch
ein Stimmrecht. Gewählt werden, können alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die vorgeschlagenen bzw. Personen die sich selbst zur Wahl stellen, müssen nicht persönlich
anwesend sein. Es muss allerdings eine schriftliche Erklärung beim Vorstand vorliegen, dass die Person die Wahl annehmen würde.
§ 9 Der Beirat
- Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gebildet werden. Die Abteilungen wählen einen Leiter und ggf. einen Kassenwart. Die
Abteilungsleiter bilden Kraft ihres Amtes den Beirat.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu unterstützen. Abteilungsleiter können auch in den Vorstand gewählt werden.
§ 10 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren
zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Auch Nichtmitglieder können zum Kassenprüfer gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer erfüllen Ihre Aufgaben gem. der
Finanzordnung nach Nr. Abs.1-3 gewissenhaft und zuverlässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 11 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann
der Vorstand weitere Ordnungen und Weisungen erlassen.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen und durch den Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters sowie dem den zu benennenden
Schriftführers zu unterzeichnen.
§ 13 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen (einschließlich des Vereinszwecks) ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sandau, mit der Auflage, es zu gleichen Teilen an die
ortsansässigen gemeinnützigen Vereine zu verteilen, die es für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke, Aufgaben und Grundsätze zu verwenden haben.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung Turn und Sportverein Sandau/Elbe e.V. tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 24.03.2018 neugefasst.