Finanzordnung (FO)
Turn- und Sportverein Sandau e.V.
Fassung vom 15.03.2017
§ 1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1.Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
2.Für den Verein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans.
3.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß, Vergütungen dürfen nicht überhöht sein.
§ 2 Haushaltsplan
1.Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Er muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben sowie alle erwarteten Zu- und -abflüsse umfassen.
2.Alle Abteilungen sind jährlich verpflichtet, bis zum 31.10. für das kommende Jahr einen Finanzplan beim Vorstand einzureichen.
3.Der Vorstand erstellt bis 30.01. des Folgejahres den Haushaltsplanentwurf und legt diesen den Mitgliedern mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung, die über den Entwurf beschließt, vor.
4.Der Kassenwart überwacht die Einhaltung des Haushaltplans und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen.
§ 3 Jahresabschluss
1.Am Ende des Haushaltsjahres ist vom Kassenwart eine Zusammen-fassung der Einnahmen- und Ausgaben zu erstellen und dem Vor-sitzenden zur Kenntnis zu geben. Die Aufstellung wird durch die Kassenprüfer kontrolliert.
2.Der Jahresabschluss ist bis spätestens zur ordentlichen Mitgliederver-sammlung aufzustellen.
§ 4 Kassenprüfung
1.Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung und des Haushaltsplans. Sie überprüfen, ob die Finanz- und Vermögensbestände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen, die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind, die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.
2.Die Prüfung erstreckt sich auf den Bar-Kassenbestand sowie die Bankkonten, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinssatzung und FO.
3.Der Prüfbericht ist dem Vorstand vorzulegen und Bestandteil des Rechenschaftsberichtes
§ 5 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr
1.Der Kassenwart verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse. Nebenkassen sind untersagt
2.Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
3.Der Kassenwart ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.
4.Für die Kassenverwaltung gilt der Grundsatz der Einheitskasse, die alle Kassengeschäfte erledigt.
5.Die Konto- und Kassenführung erfolgt durch den Kassenwart.
6.Verfügungsberechtigt für das Konto des Vereins sind in Doppelzeichnung:
a.der Vorsitzende
b.der stellv. Vorsitzende
c.der Kassenwart.
7.Zur Anweisung von Auszahlungen auf Grund ordnungsgemäß einge- gangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes ist der geschäfts-führende Vorstand berechtigt. Darüber hinaus, ist der Vorstand berechtigt, für unvorhergesehene Ausgaben bis zu einer Höhe von 250€ monatlich zu entscheiden.
8.Limit für die Bar-Kasse wird auf 1.000,00 EUR festgelegt.
9.Die Auszahlung von finanziellen Mitteln für die Anschaffung von Sport-geräten etc. an die Abteilungen erfolgt in Form von Vorauszahlungen durch den Kassenwart. Die Vorauszahlung ist bis 4 Wochen danach abzurechnen und mit ordnungsgemäßen Quittungen zu belegen.
§ 6 Bearbeitung und Aktualisierung / Fortschreibung der FO
Alle Änderungen der FO werden ausschließlich durch den Vorstand eingearbeitet und veröffentlicht.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1.Mitgliedsbeiträge haben immer eine Gültigkeit von einem Geschäftsjahr.
2.Die FO gilt für bestehende Mitgliedschaften ab dem neuen Geschäftsjahr zum 01.01.2011, und für Neuaufnahmen ab in Kraft treten dieser FO. Stichtag ist das Datum der Annahme des Aufnahmeantrages.
3.Mitgliedsbeiträge sind spätestens 4 Wochen nach Aufnahme zu entrichten.
4.Bei laufender Mitgliedschaft ist spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres beim Kassenwart abzurechnen.
5.Anhang 1 (Liste Mitgliedsbeiträge) ist Bestandteil der FO.
§ 8 Regelung zu Zahlungen an Vereinsmitglieder für Ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Präsente
1.Sämtliche Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich im Verein tätig.
2.Sämtliche Zahlungen an ehrenamtlich Tätige (Auch Nicht-Mitglieder) bedürfen eines schriftlichen Vertrages. Die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG in Höhe von 720 Euro im Jahr darf nicht überschritten werden.
3.Jede Sektion erhält einmal jährlich einen Betrag von 100,00 EUR für eine selbst organisierte Veranstaltung.
4.Über Präsente für besondere Anlässe und Jubiläen entscheidet der Vorstand individuell.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch den Vorstand am 15.03.2017 in Kraft.